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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 564/07   

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https://dejure.org/2008,117270
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 564/07 (https://dejure.org/2008,117270)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.05.2008 - L 2 R 564/07 (https://dejure.org/2008,117270)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - L 2 R 564/07 (https://dejure.org/2008,117270)
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  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 564/07
    Diesbezüglich ist im rechtlichen Ausgangspunkt der Beklagten darin zuzustimmen, dass für die Überprüfung der Prognose der Unwahrscheinlichkeit einer Behebung der Erwerbsminderung gemäß § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI die Sachlage bei Erlass des angefochtenen Rentenbescheides, hier also die Sachlage am 8. August 2005, maßgeblich ist (vgl. BSG, U.v. 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R - ">102%20SGB%20VI%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2600, § 102 SGB VI Nr. 2; U.v. 17. Februar 1982 - 1 RJ 102/80 - E 53, 100).

    Auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2001 kommt es allerdings nicht darauf an, ob sich eine entsprechende Besserungsmöglichkeit von vornherein mit letzter Sicherheit ausschließen lässt (BSG, U.v. 29. März 2006 aaO).

  • BSG, 17.02.1982 - 1 RJ 102/80

    Zeitlich unbeschränkte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Prognose über

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2008 - L 2 R 564/07
    Diesbezüglich ist im rechtlichen Ausgangspunkt der Beklagten darin zuzustimmen, dass für die Überprüfung der Prognose der Unwahrscheinlichkeit einer Behebung der Erwerbsminderung gemäß § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI die Sachlage bei Erlass des angefochtenen Rentenbescheides, hier also die Sachlage am 8. August 2005, maßgeblich ist (vgl. BSG, U.v. 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R - ">102%20SGB%20VI%20Nr.%202#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2600, § 102 SGB VI Nr. 2; U.v. 17. Februar 1982 - 1 RJ 102/80 - E 53, 100).
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